§ 30 VwVfG. Geheimhaltung
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
| [29. Juli 2026] | [1. Januar 1977] |
|---|---|
| § 30. Geheimhaltung | § 30. Geheimhaltung |
| Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die | Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, |
| 1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder | |
| 2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind, | |
| von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. | von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. |
[1. Januar 1977–29. Juli 2026]
1§ 30. Geheimhaltung. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.