§ 30 VwVfG. Geheimhaltung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 30. Geheimhaltung. Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer Infrastruktur betreffen, die
  • 1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind oder
  • 2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 4, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.