§ 268c StPO. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juni 2026]
1§ 268c. 2Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots. 3[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2026.