§ 268c StPO. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Juni 2026] | [25. Juli 2015] |
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| § 268c. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots | § 268c. Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots |
| [1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten in den Fällen des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuches über den Beginn der Verbotsfrist. [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. | [1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren. |
[25. Juli 2015–1. Juni 2026]
1§ 268c. 2Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots. 3[1] Wird in dem Urteil ein Fahrverbot angeordnet, so belehrt der Vorsitzende den Angeklagten über den Beginn der Verbotsfrist (§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches). [2] Die Belehrung wird im Anschluß an die Urteilsverkündung erteilt. [3] Ergeht das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten, so ist er schriftlich zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 8, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 3. 1. Januar 1999: Artt. 4 Nr. 3, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.