§ 11c EnWG. Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
| [23. Dezember 2025] | [16. Mai 2024] |
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| § 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen | § 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie |
| [1] Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. [2] Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. [3] Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden. | Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. |
[16. Mai 2024–23. Dezember 2025]
1§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 3, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.