§ 11c EnWG. Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 11c. Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen. [1] Die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. [2] Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden. [3] Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 16, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.