§ 74b VwVfG. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 74b. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung. [1] Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. [2] Diese liegen vor, wenn
  • 1. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
  • 2. Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
  • 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 und des § 73b entsprechen muss.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 9, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.

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