§ 73b VwVfG. Erörterungstermin
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73b. Erörterungstermin.
(1) [1] Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. [2] Die Planfeststellungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung ab.
(2) [1] Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt. [2] Die Bekanntmachung über die Durchführung eines Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1 verbunden werden.
(3) [1] Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan. [2] Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:
- 1. der Träger des Vorhabens,
- 2. die Behörden nach § 73a,
- 3. die Betroffenen sowie
- 4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
(4) [1] Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch digitale Formate nach § 27c ersetzen. [2] § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. [3] Die Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate.
(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4 und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68 Absatz 4 Satz 3.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 8, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.