§ 236 VAG. Pensionsfonds

Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) vom 1. April 2015
[22. Januar 2026]
1§ 236. Pensionsfonds.
(1) [1] Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die
  • 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt,
  • 2. die Höhe der Leistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle vorgesehenen Leistungsfälle durch versicherungsförmige Garantien zusagen darf,
  • 3. den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Pensionsfonds einräumt und
  • 24. verpflichtet ist, die Altersversorgungsleistung als lebenslange Zahlung, als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten zu erbringen.
3[2] Eine lebenslange Zahlung im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 kann mit einem teilweisen oder vollständigen Kapitalwahlrecht verbunden werden; die Auszahlung des Kapitals kann als Einmalkapitalzahlung oder als Kapitalzahlung in Raten vorgesehen werden. 4[3] Pensionsfonds dürfen auch Sterbegeldzahlungen an Dritte erbringen, wobei das Sterbegeld begrenzt ist auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten.
(2) 5[1] Pensionsfonds können Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, solange Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber auch in der Rentenbezugszeit oder während einer Kapitalzahlung in Raten vorgesehen sind. 6[2] Ein fester Termin für das Ende der Beitragszahlungen darf nicht vorgesehen werden. [3] Satz 1 gilt nicht für Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes.
7(3) [1] Bei Zusagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes können P fonds lebenslange Zahlungen und Raten von Kapitalzahlungen als Altersversorgungsleistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erbringen, wenn
  • 1. die zuständigen Tarifvertragsparteien zustimmen,
  • 2. der Pensionsplan eine lebenslange Zahlung oder eine Kapitalzahlung in Raten sowie eine Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung zur Auszahlung des nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes zur Verfügung zu stellenden Versorgungskapitals vorsieht,
  • 3. eine planmäßige Verwendung dieses Versorgungskapitals sowie der darauf entfallenden Zinsen und Erträge für laufende Leistungen festgelegt ist und
  • 4. der Pensionsfonds die Zusage des Arbeitgebers nachweist, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, und die Zustimmung der Tarifvertragsparteien nach Nummer 1 der Aufsichtsbehörde vorlegt.
[2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
8(4) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch ehemalige Arbeitnehmer sowie die unter § 17 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsrentengesetzes fallenden Personen.
9(5) Pensionsfonds bedürfen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.
10(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Fall des Absatzes 3 nähere Bestimmungen zu erlassen zu
  • 1. einer Auszahlungsbegrenzung des Pensionsfonds für den Fall, dass der Arbeitgeber die Mindesthöhe zu erbringen hat,
  • 112. Vorschriften für die Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung oder der Raten einer Kapitalzahlung sowie für die Ermittlung der Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung oder der Raten der Kapitalzahlung,
  • 3. Form und Inhalt der Zusage des Arbeitgebers, selbst für die Erbringung der Mindesthöhe einzustehen, sowie des Nachweises dieser Zusage.
[2] Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. [3] Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. [4] Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2016: Artt. 1, 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. April 2015.
2. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
3. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
4. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
5. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
6. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. b, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
7. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.
8. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
9. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. c, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
10. 13. Januar 2019: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018.
11. 22. Januar 2026: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2026.