§ 389 StPO. Einstellung durch Urteil bei Verdacht eines Offizialdelikts
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. August 1922–1. April 1924]
1§ 389.
2(1) [1] Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen über die Einlegung der Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. [2] Das gleiche ist der Fall, wenn das Reichsgericht über die Revision zu entscheiden hat und die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erklärt wird.
3(2) Andernfalls wird über das Rechtsmittel durch Urteil entschieden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. August 1922: Artt. IV Nr. 1 Buchst. a, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1922.
- 3. 1. August 1922: Artt. IV Nr. 1 Buchst. b, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1922.