§ 44 StGB. Fahrverbot

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juni 2026]
1§ 44. Fahrverbot.
2(1) 3[1] Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 4[2] Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. 5[3] Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
6(2) 7[1] Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft. 8[2] Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 9[3] Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. 10[4] In einem ausländischen Führerschein, der weder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, wird das Fahrverbot vermerkt.
11(3) [1] Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein nach Absatz 2 Satz 4 zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. [2] In den übrigen Fällen wird die Verbotsfrist ab dem Tag des Eintritts der Wirksamkeit des Fahrverbots gerechnet. [3] In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
12(4) [1] Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. [2] Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. [3] Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 10, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 24. August 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
4. 24. August 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
5. 24. August 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
6. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
7. 1. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2026.
8. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
9. 1. Januar 1999: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 10 S. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998.
10. 1. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2026.
11. 1. Juni 2026: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 23. Februar 2026.
12. 24. August 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.