§ 184 SGG
Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953
[1. Juni 1998] | [1. Juli 1987] |
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§ 184 | § 184 |
(1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes sowie Unternehmen der privaten Pflegeversicherung haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. [3] Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. | (1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. |
(2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] | (2) Die Bundesregierung setzt die Höhe der Gebühr durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. [§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.] |
[1. Juli 1987–1. Juni 1998]
1§ 184.
(1) [1] Die Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühr zu entrichten. [2] Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Entscheidung vom 1. Juli 1987.
- 2. § 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundesgesetzbl. I Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.