§ 475c HGB. Lagerschein. Verordnungsermächtigung
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[22. Juni 2023] | [27. Juni 2020] |
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§ 475c. Lagerschein. Verordnungsermächtigung | § 475c. Lagerschein. Verordnungsermächtigung |
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: | (1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll: |
1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; | 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins; |
2. Name und Anschrift des Einlagerers; | 2. Name und Anschrift des Einlagerers; |
3. Name und Anschrift des Lagerhalters; | 3. Name und Anschrift des Lagerhalters; |
4. Ort und Tag der Einlagerung; | 4. Ort und Tag der Einlagerung; |
5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; | 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; |
6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; | 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke; |
7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; | 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; |
8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. | 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber. |
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält. | (2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält. |
(3) [1] Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. [2] Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. | (3) [1] Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. [2] Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. |
(4) [1] Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). [2] Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln. | (4) [1] Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). [2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln. |
[27. Juni 2020–22. Juni 2023]
1§ 475c. 2Lagerschein. Verordnungsermächtigung.
(1) Über die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Lagerhalter, nachdem er das Gut erhalten hat, ein Lagerschein ausgestellt werden, der die folgenden Angaben enthalten soll:
- 1. Ort und Tag der Ausstellung des Lagerscheins;
- 2. Name und Anschrift des Einlagerers;
- 3. Name und Anschrift des Lagerhalters;
- 4. Ort und Tag der Einlagerung;
- 5. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;
- 6. Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke;
- 7. Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;
- 8. im Falle der Sammellagerung einen Vermerk hierüber.
(2) In den Lagerschein können weitere Angaben eingetragen werden, die der Lagerhalter für zweckmäßig hält.
(3) [1] Der Lagerschein ist vom Lagerhalter zu unterzeichnen. [2] Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
3(4) [1] Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Lagerschein). 4[2] Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung eines elektronischen Lagerscheins sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Lagerschein zu regeln.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 2. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 3. 25. April 2013: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. b, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.
- 4. 27. Juni 2020: Artt. 184, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.