§ 35a EnWG. Allgemeines

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[12. Juli 2022][30. April 2022]
§ 35a. Allgemeines § 35a. Allgemeines
(1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang. (1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen. (2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
[30. April 2022–12. Juli 2022]
1§ 35a. Allgemeines.
(1) [1] Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. [2] Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) [1] Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. [2] Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.
Anmerkungen:
1. 30. April 2022: Artt. 1 Nr. 3, 3 des Gesetzes vom 26. April 2022.