§ 19 EnWG. Technische Vorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[23. Dezember 2025]
1§ 19. Technische Vorschriften.
2(1) [1] Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb (technische Anschlussbedingungen) festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 3[2] Dabei werden die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 über die technischen Anschlussbedingungen in den Netzanschlussvertrag oder in das sonstige dem Netzanschluss zugrunde liegende Schuldverhältnis einbezogen.
4(1a) [1] Anforderungen in den technischen Anschlussbedingungen, die im Widerspruch zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 stehen, sind unwirksam. [2] Ergänzungen zu den allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind nur zulässig, soweit
- 1. sie notwendig sind, um die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes aufgrund dessen technischer Besonderheiten zu gewährleisten oder
- 2. Rechtsvorschriften diese gebieten.
- 1. Ergänzungen, die in einem vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. erstellten Musterwortlaut für technische Anschlussbedingungen enthalten sind, sowie
- 2. Ergänzungen in technischen Anschlussbedingungen für Elektrizitätsversorgungsnetze der Hoch- und Höchstspannungsebene.
5(1b) [1] Bei der textlichen Darstellung der technischen Anschlussbedingungen sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen an die Struktur der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 gebunden. [2] Dabei sind Ergänzungen nach Absatz 1a Satz 2 und Konkretisierungen nach Absatz 1a Satz 3 gesondert kenntlich zu machen.
(2) 6[1] Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. 7[2] Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu konsultieren.
(3) [1] Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. [2] Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. 8[3] Für die Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Absatz 2 bis 4. 9[4] (weggefallen) 10[5] (weggefallen)
11(4) [1] Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. 12[2] Der VDE Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
- 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission,
- 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission und
- 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission.
14(5) 15[1] Die allgemeinen technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. 16[2] Das Bundesministerium Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 in der Fassung vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. 17[3] Die Verabschiedung der Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 3. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 4. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 5. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 6. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 7. 27. Juli 2021: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.
- 8. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 12 Buchst. c, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
- 9. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. a, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016.
- 10. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. a, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016.
- 11. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 12 Buchst. d, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.
- 12. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. a, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 13. 16. Mai 2024: Artt. 2 Nr. 10 Buchst. c, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024.
- 14. 1. Januar 2017: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. b, 25 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016.
- 15. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 16. 23. Dezember 2025: Artt. 1 Nr. 33 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025.
- 17. 21. Dezember 2018: Artt. 3 Nr. 12 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018.