§ 62 BetrVG. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 62. 2Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
3(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
- – 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus einer Person,
- – 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Mitgliedern,
- – 51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Mitgliedern,
- – 151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Mitgliedern,
- – 301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Mitgliedern,
- – 501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Mitgliedern,
- – 701 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Mitgliedern,
- – mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.
4(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen.
5(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis in der Jugend- und Auszubildendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 4. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
- 5. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.