§ 978 BGB. Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 978. 2Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt.
(1) [1] Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. 3[2] Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) 4[1] Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. [2] Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. [3] Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. [4] Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. [5] Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) [1] Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. [2] Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.
Anmerkungen:
1. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.
4. 30. Juni 2000: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 13, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.

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