§ 46e ArbGG. Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953
[1. Januar 2026]
1§ 46e. 2Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Die Prozessakten werden elektronisch geführt. [2] Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. [4] Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
4(2) [1] Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. [2] Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. [3] Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. [4] Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. [5] Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 12. Dezember 2008: Artt. 4 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 2. 13. Juli 2017: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. a, 33 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 3. 1. Januar 2026: Artt. 26 Nr. 2 Buchst. a, 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
- 4. 1. Januar 2018: Artt. 16 Nr. 3 Buchst. d, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 5. 1. Januar 2026: Artt. 26 Nr. 2 Buchst. b, 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025.
- 6. 17. Juli 2024: Artt. 22 Nr. 2, 50 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024.