§ 356 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 356. Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien § 356. Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
(1) Eine oder mehrere Gesellschaften mit beschränkter Haftung können ohne Abwicklung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens jeder der Gesellschaften als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 355 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien. (2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 355 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 356. Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft als Ganzes auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gilt § 355 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands der Aktiengesellschaft treten die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 356 AktG

§ 355 AktG

§ 356 AktG

§ 357 AktG